Strompreiserhöhung wegen § 19 StromNEV - Sonderkundenumlage
(vom 19.01.2012)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit einer neuen, gesetzlich verpflichtenden Umlage, die für alle Kunden bundesweit gleich ist, wird die politisch gewollte Entlastung stromintensiver Industriebetriebe von Netzentgelten finanziert. Aus diesem Grund wird ab 1. Januar 2012 über einen bundesweiten Belastungsausgleich die so genannte „§ 19 StromNEV*-Umlage" (*Stom-Netzentgelt-Verordnung) zusätzlich erhoben. Diese Festlegung wurde erst am 14. Dezember 2011 getroffen, daher konnten wir Sie nicht früher informieren.
Der Strompreis erhöht sich entsprechend der Umlage ab dem 1. Januar 2012, um 0,151 Cent pro Kilowattstunde netto. Es entsteht hieraus kein Sonderkündigungsrecht, da es sich hierbei um eine gesetzliche Abgabe handelt.
Diese Umlage ist bei uns ein durchlaufender Posten und wird an den Übertragungsnetzbetreiber EnBW weitergeleitet, erklärt Peter Sartena, Geschäftsführer der Stadtwerke Engen.
Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.
Peter Sartena, Geschäftsführer
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für 2012
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 03. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und Tennet TSO GmbH veröffentlichen die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (s. Link: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK8-GZ/2011/2011_001bis100/BK8-11-024/BK8-11-024_Entscheidung.html?nn=81596) in Verbindung mit der dazugehörigen Internetveröffentlichung.
Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C
2012 0,151 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh