Startseite » Aktuelles » Stadtwerke Engen setzen Dezemberabschlag Gas aus

Stadtwerke Engen setzen Dezemberabschlag Gas aus

Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten. Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für Erdgaskunden vorgesehen. Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse (sogenannter „Dezemberabschlag“), informieren wir über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt.

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gaslieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas zu profitieren. Die Entlastungen werden von den Stadtwerken Engen nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben.

Wie die Stadtwerke Engen den Jahresverbrauch ermitteln, der Grundlage für die Gaspreisbremse ist, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, der für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert wurde.

 

FAQ zur Soforthilfe Erdgas Dezember 2022

Die Preise für Erdgas sind seit Beginn des Ukraine-Krieges stark gestiegen. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas verabschiedet und setzt damit Empfehlungen der Experten-Kommission um. Die Soforthilfe wird vom Staat bezahlt. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken.

Die Soforthilfe des Bundes erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abgerechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Soziale Einrichtungen und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch, z. B. der Immobilie, größer als 1,5 Mio. kWh ist. In beiden Fällen müssen sie die Berechtigung auf Soforthilfe jedoch bei den Stadtwerken Engen bis spätestens 31.12.2022 geltend machen.

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, wenn Sie Gas oder Wärme beziehen. Keinen Anspruch auf Soforthilfe haben Sie, wenn Sie
  • mit Öl oder Strom heizen.
  • einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben und registrierende Leistungsmessung (RLM) haben. Ausnahmen gelten z. B. für soziale Einrichtungen und Vermieter, auch wenn der Verbrauch über registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst wird.
  • Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sind.

Die Stadtwerke Engen verteilen den Jahresverbrauchs auf 10 Abschläge. Die Soforthilfe des Bundes errechnet sich auf Basis von 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Bei Haushaltskunden (Privathaushalte) und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, verzichten wir auf die Abschlagszahlung für Dezember 2022 oder eine vereinbarte Vorauszahlung im Dezember 2022. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir Ihnen für Dezember 2022 keinen Abschlag ab.

Wenn Sie selbst eine Zahlung leisten (z. B. per Dauerauftrag oder als monatliche Zahlung), können Sie diese für Dezember aussetzen, ansonsten verrechnen wir diese Zahlung mit der nächsten Rechnung, die den Monat Dezember 2022 einschließt. Der Entlastungsbetrag wird in Form einer Gutschrift gesondert ausgewiesen.

Liegt kein Abschlag für Dezember 2022 vor, wird Ihnen der tatsächliche Entlastungsbetrag direkt mit der Rechnung erstattet.

Weicht die Höhe der Soforthilfe von der Höhe Ihrer monatlichen Abschläge ab, verrechnen wir die Differenz auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Wenn Sie Anspruch auf Soforthilfe haben, müssen Sie nichts tun. Wir berücksichtigen die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen wir automatisch.

Die Soforthilfe wird bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen.

Weitere Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen.