Ab dem 6. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung, die den Wechsel des Stromversorgers innerhalb von einem Werktag ermöglicht – vorausgesetzt, Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten lassen es zu.
Vorsicht bei Um- und Auszügen
Nach dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An- oder Abmeldungen nicht mehr möglich. Das bedeutet: Wer umzieht, muss sich spätestens 10 Werktage vorher beim Anbieter an- oder abmelden, sonst klappt der Wechsel nicht rechtzeitig.
Das gilt es bei Umzügen zu beachten
- Rückwirkende An- oder Abmeldungen sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich
- Umzüge spätestens 10 Werktage vorher melden.
- Wer zu spät dran ist, wird automatisch im Grundversorgungstarif beliefert.
- Auch beim Auszug rechtzeitig Strom abmelden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wann müssen Sie Ihren Umzug bei den Stadtwerken Engen melden?
Spätestens 10 Werktage vor Ihrem Umzugstermin.
Was passiert, wenn Sie den Umzug zu spät melden?
Wenn Sie vergessen haben, Ihren Umzug mindestens 10 Werktage vorher bei uns zu melden, bleibt der Strom- bzw. Gas- oder Wasservertrag weiterhin auf Ihren Namen bestehen. Dadurch müssen Sie anfallende Verbrauchskosten weiterhin tragen. Die Abmeldung des Vertrags kann dann nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt (10 Tage in die Zukunft) vorgenommen werden.
Ändert sich durch die neuen Regelungen auch Ihre Kündigungsfrist?
Nein. Die Vertragsbindung und die Kündigungsfrist Ihres bestehenden Vertrages bleibt davon unberührt.
Der 24-Stunden Lieferantenwechsel im Detail
Die neuen Regeln betreffen vor allem die technischen Abläufe hinter den Kulissen. Endverbraucherinnen und -verbraucher bekommen davon in der Regel nichts mit. Wenn Sie den Stromanbieter wechseln, müssen der alte und der neue Versorger, der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber miteinander kommunizieren. Dazu werden elektronische Marktmeldungen ausgetauscht. Früher hatten alle Partner bis zu acht Tage Zeit, um alles zu regeln – künftig geht es deutlich schneller.
Können Sie Ihren Stromversorger nun innerhalb von 24 Stunden wechseln?
Theoretisch ja, praktisch jedoch nicht immer. Das liegt an den Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, die bei den meisten Stromverträgen nach wie vor bestehen. Auch unsere Verträge haben festgelegte Laufzeiten und Kündigungsfristen, die unabhängig vom neuen Regelwerk für die technischen Abläufe weiterhin gültig sind. Wenn Ihr Vertrag noch eine Laufzeit hat, können Sie den Anbieter nach wie vor nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist wechseln. Wenn Sie sich im Grundversorgungstarif befinden, gilt für Ihren Wechsel weiterhin eine Frist von zwei Wochen.
Gilt das auch für Gas und Wasser?
Ja. Der Gesetzgeber schreibt die neue Regelung derzeit zwar nur für den Strombereich vor. Damit es für Sie dennoch möglichst einfach und transparent bleibt, wenden wir sie auch bei der An- und Abmeldung der Gas- bzw. der Wasserversorgung an.
Wann startet die 24-Stunden-Frist?
Die 24-Stunden-Frist gilt nur an Werktagen. Beispiel: Sendet der Lieferant am Montag eine Anmeldeanfrage an den Netzbetreiber, muss der Netzbetreiber am Dienstag darauf antworten. Eine Anmeldung ist frühestens ab Mittwoch möglich – vorausgesetzt, es besteht keine Kündigungsfrist mehr.
Bei weiteren Fragen dazu hilft Ihnen gerne unser Kundenservice unter 07733 9480-0 oder per Mail an info@stadtwerke-engen.de weiter.
Dieser Artikel wurde bereitgestellt von den Stadtwerken Konstanz.